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Mitwirkung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

Seit dem 1. November 2015 sind Vermieter nach §19 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet, den Einzug des Mieters, gegenüber der Meldebehörde mit einer sogenannten Wohnungsgeberbestätigung zu bestätigen. Diese dient dazu, dem Missbrauch von Wohnanschriften vorzubeugen. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung zur Nutzung überlässt. Dies ist in der Regel der Vermieter.

 

Bisher wurde es in der Marktgemeinde Haunetal so gehandhabt, dass diese Wohnungsgeberbescheinigung bei der Anmeldung an den sich Anmeldenden übergeben wurde, und dieser die Bescheinigung dann nachgereicht hat.

 

Leider häufen sich die Fälle in denen die vom Wohnungsgeber zu unterzeichnenden Wohnungsgeberbestätigungen nicht wieder in der Gemeindeverwaltung abgegeben werden.

Daher wird, wie es in den meisten Städten und Gemeinden bereits die Regel ist, eine Anmeldung erst dann durchgeführt, wenn eine unterzeichnete Wohnungsgeberbestätigung vorliegt.

 

Ein Blankovordruck ist auf der Homepage der Marktgemeinde Haunetal eingestellt. Des Weiteren sind diverse Vordrucke einer Wohnungsgeberbestätigung im Internet zu finden. Natürlich kann ein Vordruck auch vor der Anmeldung im Bürgerbüro abgeholt werden.

 

Abschließend weisen wir nochmal auf die Anmeldefrist hin. Nach § 17 Abs. 1 BMG ist man verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einzuges.

 

Wir bitten um Ihr Verständnis!

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Göller unter der Telefonnummer 06673 921018 zur Verfügung.

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Marktgemeinde Haunetal
Mo, 16. Dezember 2019

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