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Abfallentsorgung

 

 


Nähere Informationen zur Abfallentsorgung finden Sie unter

Abfallwirtschaftszweckverband für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg (AZV)

Kleine Industriestrasse 6
36251 Bad Hersfeld
Telefon: (0 66 21) 92 37 - 0
Telefax: (0 66 21) 92 37 - 37
E-Mail:

 

 Grünschnittannahme:   

Deponie Haunetal - Stärklos

Bei der Direktanlieferung von Erdaushub, Grün- und Gartenabfällen auf der Deponie
der Marktgemeinde Haunetal in 36166 Haunetal fallen folgende Gebühren an:
Abfallart:                           Art der Anlieferung:                Gebühr bei Anlieferung:
Unbelasteter Erdaushub: Kleinstmenge bis höchstens 1,0 cbm je Anlieferung 4,00 €
                                         Mengen über 1,0 cbm je cbm 7,00 €
Grün- und Gartenabfälle: Grasschnitt/Laub 1 cbm 27,00 €
                                         Grasschnitt/Laub Behältnisse bis 100 ltr. 3,00 €
Hecken- u. Baumschnitt: (dünnere Äste / Zweige) 1 cbm 4,00 €
                                         Astwerk u. Stammholzteile bis 22cm Durchmesser  1 cbm 14,00 €
                                         Stammholz bis 22cm Durchmesser  pro cbm 27,00 €
Grünabfälle werden nur sortiert nach Gras/Holz und Äste/Grünabschnitt und Pflanzenresten
angenommen.

Wir bitten um Berücksichtigung!
Ort: An der Lieth 11 in Stärklos – Neben der Parkfläche am Schützenhaus
Zeit: Samstags von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Haunetal

 

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
Vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873), geändert durch Gesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), wird verordnet:
§ 1 PflAbfV - Allgemeines
(1) 1Die in den §§ 2 bis 5 genannten pflanzlichen Abfälle dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) beseitigt werden. 2Verpflichtungen des Besitzers, Abfälle einem Beseitigungspflichtigen (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) oder im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges zu überlassen, bleiben unberührt.
(2) 1Entscheidet sich der Besitzer pflanzlicher Abfälle, diese außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zu beseitigen, dürfen sie nur nach der in dieser Verordnung vorgesehenen Art und Weise beseitigt werden. 2Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall widerruflich Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 3Sie kann auch weiter gehende Anforderungen stellen, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.
(3) Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.
§ 2 PflAbfV - Landwirtschaftliche und gärtnerische Abfälle
(1) 1Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegen lassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. 2Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
§ 3 PflAbfV - Anforderungen an das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle
(1) 1Die im § 2 Abs. 1 genannten Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden. 2Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. 3Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. 4Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. 5Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. 6Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. 7Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.


(2) Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
1.   100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
2.   35 m von sonstigen Gebäuden;
3.   5 m zur Grundstücksgrenze;
4.   100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
5.   50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
6.   100 m von Naturschutzgebieten; von Wäldern, Mooren und Heiden;
7.   20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.


(3) Im Umkreis von
1.    4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen und
2.   3 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen
ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen zulässig.


(4) Wenn innerhalb der Mindestabstände nach Abs. 2 und 3 brennbare Gegenstände oder Pflanzen
vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit
ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.


(5) Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur
unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage
vor Beginn anzuzeigen. 2Diese kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von
Feuerlöschgeräten.


(6) Die Anzeige muss enthalten:
1.   Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen,
2.   Art und Menge des Abfalls,
3.   Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen.


(7) Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt außerdem Folgendes:
1.  Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen abgestellt werden.
2.  Es ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite rund um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen.
3.  Zusammenhängende Flächen über 3 ha sind im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite zu unterteilen.
4.  Die so entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander, d.h. nach Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abgebrannt werden.


§ 4 PflAbfV - Forstliche Abfälle
(1) Pflanzliche Abfälle, die bei der Bewirtschaftung des Waldes anfallen, z. B. Schlagabraum, Rinde und
dergleichen, dürfen durch Verrotten, insbesondere durch Liegen lassen und Vergraben, Unterpflügen oder
Kompostieren, im Wald beseitigt werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle dürfen von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr im
Wald verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

2 Zur Zeit erhöhter Waldbrandgefahr ist das Abbrennen unzulässig.

3 Die Abfälle sollen zur Verbrennung soweit wie möglich an Stellen, an denen keine Waldbrandgefahr besteht, zu Wällen oder Haufen zusammengefasst werden.

4 Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann.

5 Es ist sicherzustellen, dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung, kein gefahrenbringender Funkenflug und keine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit entstehen.

6 Die Feuerstellen sind rechtzeitig vor Arbeitsschluss mit einem Wundstreifen zu umgeben und mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu
löschen.


(3) Für die Einhaltung von Mindestabständen gilt § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 entsprechend.


§ 5 PflAbfV - Abfälle von Rebkulturen, Obstanlagen und sonstige Abfälle
1 Pflanzliche Abfälle von Rebkulturen, Obstanlagen sowie pflanzliche Abfälle, die bei Leitungsbaumaßnahmen, beim Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, dürfen auch außerhalb des
Grundstücks, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.

2 Im Übrigen gelten §§ 2 und 3 entsprechend.
§ 6 PflAbfV - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. bei der Beseitigung pflanzlicher Abfälle entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 einer vollziehbaren Anordnung der
unteren Wasserbehörde nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig nachkommt;
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass durch das Verrotten landwirtschaftlicher oder
gärtnerischer Abfälle eine Geruchsbelästigung Dritter nicht auftritt;
3. den Schutzvorschriften des § 3 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 oder § 4 beim Verbrennen landwirtschaftlicher,
gärtnerischer oder forstlicher Abfälle zuwiderhandelt;
4. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 der Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig
nachkommt;
5. eine Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig erfüllt;
6. entgegen § 5 die für die Beseitigung sonstiger pflanzlicher Abfälle bestehenden Bestimmungen nicht
beachtet.§ 7 PflAbfV - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.