Amtliche Bekanntmachung der Marktgemeinde Haunetal
Meldung aus Marktgemeinde HaunetalAMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER
MARKTGEMEINDE HAUNETAL
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen
der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte in der Marktgemeinde
Haunetal am 15. März 2026
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026
stattfindenden Wahlen zur Gemeindevertretung der Marktgemeinde Haunetal und der
Ortsbeiräte in Hermannspiegel, Holzheim, Kruspis, Mauers, Meisenbach, Müsenbach,
Neukirchen, Oberstoppel, Odensachsen, Rhina, Schletzenrod, Stärklos, Unterstoppel,
Wehrda und Wetzlos auf.
1. Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§
10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung
(KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21
des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Den Wahlkreis bildet bei der Wahl zur Gemeindevertretung die Marktgemeinde Haunetal, bei
der Wahl des Ortsbeirates der jeweilige Ortsbezirk.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht
zulässig.
2. Wählbarkeit
Wählbar als Gemeindevertreter/Ortsbeiratsmitglied ist nach § 32 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO), wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber
müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten
im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen
sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und
Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber
enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des
Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift
(Hauptwohnung – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) aufzuführen.
Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber
kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die
Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und soll deren
Telefonnummer und E-Mailadresse enthalten. Die Vertrauenspersonen werden von der
Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die
stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis
zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und
durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes
bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede
für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und
entgegenzunehmen.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag
laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder einem
Vertreter in der Gemeindevertretung/Ortsbeirat der Marktgemeinde Haunetal oder im
Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag
vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind
(§ 11 Abs. 4KWG).
Dies sind für die Wahl zur Gemeindevertretung der Marktgemeinde Haunetal 30
Unterschriften.
Für die Wahl des Ortsbeirates Hermannspiegel sind 6 Unterschriften, für die Wahl des
Ortsbeirates Holzheim 10 Unterschriften, für die Wahl des Ortsbeirates Kruspis 6
Unterschriften, für die Wahl des Ortsbeirates Mauers 6 Unterschriften, für die Wahl des
Ortsbeirates Meisenbach 6 Unterschriften, für die Wahl des Ortsbeirates Müsenbach 6
Unterschriften, für die Wahl des Ortsbeirates Neukirchen 14 Unterschriften, für die Wahl
des Ortsbeirates Oberstoppel 10 Unterschriften, für die Wahl des Ortsbeirates
Odensachsen 10 Unterschriften, für die Wahl des Ortsbeirates Rhina 14 Unterschriften,
für die Wahl des Ortsbeirates Schletzenrod 6 Unterschriften, für die Wahl des Ortsbeirates
Stärklos 10 Unterschriften, für die Wahl des Ortsbeirates Unterstoppel 10 Unterschriften,
für die Wahl des Ortsbeirates Wehrda 14 Unterschriften und für die Wahl des Ortsbeirates
Wetzlos 10 Unterschriften notwendig.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die
Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung
gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG
oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlkreis ihren
Hauptwohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt ohne einen Wohnsitz haben. Ausgeschlossen
vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises
unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf
amtlichen Formblättern, unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:
Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung von der
Wahlleiterin kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Lieferung kann auch durch
Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der
Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags
hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung
zu bestätigen.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung
auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift
sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der
unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert mit Vordruck
KW Nr. 8 eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde, bei der die
Person im Wählerverzeichnis einzutragen ist, darüber beizufügen, dass sie im
Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist.
Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags
bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu
verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt,
muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag
unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so
ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
Die Wahlvorschläge dürfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im
Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist. Vorher
geleistete Unterschriften sind ungültig.
4. Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung
der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von
den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter
(Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KWG nach
Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist
Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das
Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und
Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht
geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der
Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen gemäß § 12 Abs. 1 KWG.
Weist ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der
Wahlvorschläge (05.01.2026) nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach
§ 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach § 15
Abs. 5 Satz 1 KWG anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu
verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift
muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der
erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die
Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die
Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern
oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt
zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder
Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen
Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt
zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
5. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am
Montag, dem 5. Januar 2026, bis 18.00 Uhr
während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich im Original bei der Wahlleitung der
Marktgemeinde Haunetal, Rathaus, Zimmer Nr. 102, Konrad-Zuse-Platz 6, 36166 Haunetal
einzureichen. Es wird dringend empfohlen, einen Termin zu vereinbaren.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach
Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige
Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden
können.
Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr. 6) sind beizufügen:
Die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster
(Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und
ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG
bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den
Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der
Gemeindevertretung/Ortsbeirat gehindert sind, sowie eine Verpflichtung der Bewerber,
später eintretende Hinderungsgründe der Wahlleiterin mitzuteilen,
eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Marktgemeinde Haunetal, dass die
vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr.
10),
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder
Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12
Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW
Nr. 11),
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des
Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften
benötigt (vgl. hierzu oben Ziffer 3).
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und
der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden,
solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58.
Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der
Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder
zurückgenommen werden.
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind
kostenlos bei der Wahlleitung erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für
Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind diese auch im Internet unter der
Adresse https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen / Kommunalwahlen / Vordrucke
für Parteien und Wählergruppen“) verfügbar.
6. Maßgebliche Einwohnerzahl
Die nach § 148 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für die Gemeindevertreterwahl
maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 2.784 Einwohner. In der Marktgemeinde Haunetal sind
nach § 38 HGO demzufolge 15 Gemeindevertreter zu wählen.
Für die Ortsbeiräte ergeben sich ausweislich der geltenden Hauptsatzung der Marktgemeinde
Haunetal folgende zu wählende Vertreterinnen und Vertreter:
Ortsbeirat Hermannspiegel: 3
Ortsbeirat Holzheim: 5
Ortsbeirat Kruspis: 3
Ortsbeirat Mauers: 3
Ortsbeirat Meisenbach: 3
Ortsbeirat Müsenbach: 3
Ortsbeirat Neukirchen: 7
Ortsbeirat Oberstoppel: 5
Ortsbeirat Odensachsen: 5
Ortsbeirat Rhina: 7
Ortsbeirat Schletzenrod: 3
Ortsbeirat Stärklos: 5
Ortsbeirat Unterstoppel: 5
Ortsbeirat Wehrda: 7
Ortsbeirat Wetzlos: 5
Haunetal, 15. Oktober 2025
Der bes. Gemeindewahlleiter der Marktgemeinde Haunetal
gez. Jan-Hendrik Jost